Jeder Betroffene hat das Recht darauf zu wissen, ob seine Daten verarbeitet wurden und welche Daten aktuell von ihm gespeichert sind. Diese Auskunft muss innerhalb eines Monats erfolgen und kann bei Bedarf auf max. 3 Monate ausgeweitet werden.
Sollten Sie wirklich viele Daten über einen Kunden gesammelt haben, dann können Sie ihn auch fragen, welche Datenverarbeitung er genau meint – er muss mit Ihnen zusammenarbeiten!
Die Auskunft hat schriftlich zu erfolgen, die personenbezogenen Daten müssen in einer leicht verständlichen und lesbaren Form – kostenlos – dem Anfragenden zu Verfügung gestellt werden.
11-12, 15, 23 DSGVO
Links:
WKO Auskunftspflicht Übersicht
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