Erstens muss für den Versand eine Einwilligung in irgendeiner Form vorzeigbar sein, dann ist man als Firma auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Ob das als AGB-Bestandteil von einem Kunden akzeptiert wurde, der in einem Geschäft seine Daten hergegeben hat oder als berühmter „Haken“ auf der Website ist egal. Aber nicht durch vorherigen Erstkontakt per Telefonanruf, E-Mail oder Fax, denn das ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Liegt keine Einwilligung vor, dann muss folgendes zutreffen:
- Die E-Mail-Adresse des Kunden wird beim Verkauf erhoben und
- Der Kunde kann bei Erhebung der E-Mail-Adresse ablehnen und
- Der Kunde kann bei jeder Zusendung abbestellen und
- Die Zusendung erfolgt für eigene bzw. ähnliche Produkte und
- Der Kunde ist nicht in die sog „ECG-Liste“ eingetragen
Diese „ECG-Liste“ ist eine Liste von Personen die keine Werbezusendung wünschen. Sie finden diese Kontrollmöglichkeit bei der WKO.at unter ECG-Liste“.
Sie dürfen öffentlich zugängliche Adressen (Postalische & E-Mail) zwar sammeln aber an diese nichts versenden oder weitergeben, weil Sie die 5 Punkte nicht erfüllen – Adress- und Direktmarketingunternehmen dürfen das schon – auch in Zukunft…
13-21 DSGVO
151 GewO (Gewerbeordnung)